Vereinsstatuten

STATUTEN

des Vereines

MELTEMI – Verein für griechische Volkstänze.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ‚MELTEMI – Verein für griechische Volkstänze‘, und hat seinen Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich sowie auf internationale Kontakte im In- und Ausland.
§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt seinen Mitgliedern die Ausübung des Tanzsportes sowie der künstlerischen Darstellung im weitesten Sinn zu ermöglichen und zu fördern. Insbesonders damit verbunden ist das Erlernen sowie die Ausübung von griechischen Volkstänzen samt zugehöriger Brauchtumspflege.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen, sonstigen Förderungsbeiträgen sowie Veranstaltungen aufgebracht werden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit.
Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstige Spenden unterstützen.
Ehrenmitglieder werden, aufgrund besonderer Verdienste um den Verein, ernannt.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen sein. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluß. Bei juristischen Personen wird die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit beendet. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen und muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Vor Konstitutierung des Vereines erfolgt die Aufnahme gemäß §5 durch die Proponenten.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den selben Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Der Name `MELTEMI´ darf ausschließlich für Aktivitäten des Vereins verwendet werden. Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind vor allem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9 Die Generalversammlung (kurz GV)
Die ordentliche GV findet alle zwei Jahre statt.
Eine außerordentliche GV hat auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen GV sind alle Mitglieder, mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe derTagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur GV sind mindestens acht Tage vor der GV beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die GV zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die GV fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlußfassung in der GV erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, bei Verhinderung ein von ihm ernannter Stellvertreter.
§10 Der Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b)
Beschlußfassung über den Voranschlag.
c)
Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d)
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f)
Beschlußfassung über Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereines.
g)
Beratung und Beschlußfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Vorstand
a)
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern; und zwar aus dem Obmann, dem Kassier und dem Schriftführer.
b)
Der Vorstand, der von der GV gewählt wird, hat das Recht zusätzliche Funktionen zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden GV einzuholen ist.
c)
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
d)
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem von ihm ernannten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
e)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.
f)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
g)
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem am ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
h)
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

a)
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b)
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen GV.
c)
Verwaltung des Vereinsvermögens.
d)
Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.
e)
Bei Bedarf Hinzuziehung von Mitgliedern zu den Vorstandssitzungen, die dabei eine beratende Funktion einnehmen.
f)
Bildung eines Präsidiums, das dem Vorstand beratend zur Seite steht.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder
a)
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesonders nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der GV und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b)
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der GV und des Vorstandes.
c)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d)
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§14 Die Rechnungsprüfer
a)
Die (mindestens) zwei Rechnungsprüfer werden von der GV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
b)
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der GV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
c)
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. c) und h) sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
a)
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
b)
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß neben einem vom Vorstand bestimmten Mitglied, jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
c)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereins
a)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
b)
Diese GV hat auch – sofern Vermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesonders hat sie einen Liquidator zu berufen, der das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen (zu beschließenden) gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen hat.

Wien, 8. Juli 1998